Unsere Satzung

Satzung des Fördervereins Kita Storchennest KuschkowSatzung des Fördervereins Kita Storchennest Kuschkow

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Storchennest Kuschkow“
und hat seinen Sitz in 15913 Märkische Heide, OT Kuschkow, Kirchstr. 5.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann
den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines
Kalenderjahres.

§ 3 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der
Kinder der Kindertagesstätte „Storchennest“ in Kuschkow. Dieser Zweck
wird insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung des
künstlerischen, kulturellen, sprachlichen, musischen und sportlichen
Geschehens an der Kindertagesstätte erfüllt. Der Verein soll den Träger der
Einrichtung nicht von seinen Verpflichtungen entlasten.
(2) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt
der Verein durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Überschüsse aus Veranstaltungen
c. Spenden jeglicher Art
d. sonstige Zuwendungen und Einnahmen
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglieder können Eltern, Freunde und Förderer des Vereins sowie juristische
Personen werden. Sie beantragen die Mitgliedschaft schriftlich. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sind in einer separaten
Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung aufgestellt wird.
(3) Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
Der Austritt erfolgt mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahres und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
b. Ausschluss
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, das

  • seinen Pflichten zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist
    (Verzug von mehr als 3 Monaten),
  • das Ansehen des Vereins schädigt,
  • den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
    Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann innerhalb eines
    Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung
    schriftlich einberufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch
    Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden
    Mitgliederversammlung schließlich mit zwei Drittel Mehrheit bestätigt
    wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
    c. Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person
    d. Streichung
    Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den
    Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und
    diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
    nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an
    die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung
    muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
    werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Rechnungsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Voraussetzung für die Wahl zum Vorstandsmitglied ist die Mitgliedschaft im
„Förderverein Kita Storchennest Kuschkow“.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl in der ersten Hauptversammlung im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode
wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsbefugt. Bei
Rechtsgeschäften ab einer Höhe von 250,00 Euro vertreten je zwei Mitglieder
den Verein gemeinsam.
(4) Der Rechnungsführer besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von
Spendenquittungen.
(5) Der Vorstand tritt regelmäßig auf formlose Einladung des 1. Vorsitzenden
zusammen und leitet den Verein nach dem in § 3 der Satzung genannten
Zweck.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner drei Mitglieder anwesend
sind und alle Mitglieder eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(7) Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
b. Berichterstattung über die geleistete Arbeit vor der
Mitgliederversammlung (Jahresbericht, Kassenbericht)
c. Beschlüsse bezüglich des Eintrittes, der Streichung sowie des
Ausschlusses von Mitgliedern
d. die Einhaltung der Kassenordnung und vollständige, fortlaufende
Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen; die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, Wiederwahl ist zulässig
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
f. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand
g. Aussprache der Mitglieder
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist als Hauptversammlung einmal im
Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Angabe der
Tagesordnung. Die Form ist auch gewahrt, wenn die schriftliche Einladung
über die Kinder der Kita Storchennest Kuschkow an die Vereinsmitglieder
verteilt wird.
(4) Weitere Mitgliederversammlungen werden mit gleicher Frist durch den
Vorstand oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Teilnehmer beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu schreiben,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Sofern sich auf Frage des Wahlleiters
kein Widerspruch erhebt, ist offene Abstimmung möglich.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
Anwesenden.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer prüfen Kasse und Buchführung des Vereins nach Ablauf
eines Geschäftsjahres.
(2) Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste
Mitgliederversammlung.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei
Dritteln der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Änderungen, die nur vom
Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne
erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Vereins können dessen
Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an den Verein „Schulverein der Grundschule Gröditsch e.V.“
und ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung von
Erziehung und Bildung zu verwenden.

§ 14 Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder
werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung im Innenverhältnis und mit dem
Datum der Eintragung in das Vereinsregister im Außenverhältnis in Kraft.